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Änderungen im Steuerrecht – Was ist geplant?

Legal Insights Germany

07. Oktober 2024

Der Gesetzgeber bringt derzeit eine Vielzahl steuerrechtlicher Änderungen in unterschiedlichen Gesetzesentwürfen auf den Weg. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.

Jahressteuergesetz 2024

Die umfangreichsten Änderungen sieht der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vor. Hierzu gehören u.a. (aufgrund der Vielzahl der Änderungen punktuelle Auswahl):

Einkommensteuergesetz

  • Umsetzung der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch die unmittelbare Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften steuerneutral zu Buchwerten erfolgen können muss (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 (neu) EStG).
  • Einkommensmindernde Berücksichtigung von Stillhalterprämien bei Glattstellungsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).

Körperschaftsteuergesetz

  • Aufnahme einer expliziten gesetzlichen Regelung, wonach in Umwandlungsfällen bei neu entstehenden Kapitalgesellschaften keine gesonderte Anfangsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, sondern dies als Zugang zu behandeln ist (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG).
  • Gesetzliche Regelung zur Behandlung von Mehr-/Minderabführungen bei mittelbaren Organschaftsketten (§ 27 Abs. 6 Satz 3 (neu) KStG).
  • Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto bei grenzüberschreitender (Herein-) Verschmelzung soll zukünftig bei der übernehmenden inländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar erfasst werden (§ 29 Abs. 6 Satz 2 KStG).

Gewerbesteuergesetz

  • Erneute Neufassung der Regelung zur Qualifikation ausländischer, hinzurechnungspflichtiger Einkünfte als inländische Betriebsstätteneinkünfte für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 7 S. 8 (neu) GewStG).

Investmentsteuergesetz

  • Erweiterung der inländischen Immobilieneinkünfte auf Erträge aus der Abtretung von Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (neu) InvStG).
  • Zukünftig soll die Teilfreistellung für Aktien-, Misch- bzw. Immobilienfonds auch dann möglich sein, wenn die Anlagebedingungen keine Schwellenwerte vorsehen, aber nachgewiesen werden kann, dass diese jeweils während des gesamten Geschäftsjahres eingehalten wurden (§ 20 Abs. 4 und 4a (neu) InvStG).

Umwandlungsteuergesetz

  • Aufnahme einer gesetzlichen Regelung, wonach auch dann eine Wertaufstockung vorzunehmen ist, wenn andernfalls die Anschaffungskosten durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negativ würden (Reaktion auf anderslautende Rechtsprechung des BFH v. 07.03.2018 – I R 12/16; § 20 Abs. 2 Satz 5 (neu) UmwStG).

Umsatzsteuergesetz

  • Einbeziehung der Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten in den Katalog der umsatzsteuerbefreiten Leistungen (§ 4 Nr. 8 UStG).

Grunderwerbsteuergesetz

  • Konkretisierung der Zurechnung von Grundstücken. Diese Änderungen stellen Rechtsklarheit her, nachdem dies bisher gesetzlich nicht geregelt war und nach BFH-Urteilen aus 2021 und 2022 und einem Gleichlautenden Ländererlass aus Oktober 2023 (vgl. Legal Insights v. 18.12.2023) teils erhebliche Unklarheiten und Doppelbesteuerungsrisiken bestanden.  

Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) sieht u.a. die Umsetzung von steuerlichen Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative der Bundesregierung vor. 

Der Gesetzesentwurf sieht in steuerlicher Hinsicht u.a. eine Harmonisierung der Regelungen zu den sog. sonstigen inländischen Einkünften vor, wonach für Zwecke des InvStG inländische gewerbliche Einkünfte nur bei tatsächlicher gewerblicher Tätigkeit bzw. aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung, nicht aber bei gewerblich geprägten oder infizierten Personengesellschaften vorliegen (§ 6 Abs. 5, 5a und 5b (neu) InvStG).

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG; vormals Zweites Jahressteuergesetz 2024) sieht neben den Anpassungen des Einkommensteuertarifs die Umsetzung von Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag sowie von Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vor.

Besonders umstritten ist die erneut vorgelegte Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138k ff. (neu) AO), die u.a. auch von der vom BMF eingesetzten unabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ abgelehnt wird.

Fondsmarktstärkungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz) sieht insbesondere Änderungen des KAGB sowie Folgeänderungen vor.

Mindeststeueranpassungsgesetz

Nach der Umsetzung der Zweiten Säule im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Ende 2023 (vgl. Legal Insights v. 18.12.2023) sollen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG) insb. Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours nach den Vorgaben neuer OECD-Verwaltungsleitlinien vorgenommen werden.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das bereits vom Bundestag beschlossene Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV) sieht neben aktien- und arbeitsrechtlichen Anpassungen auch umsatz-, einkommen- und investmentsteuerrechtliche Änderungen vor, die im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel jedoch allenfalls kosmetischer Natur sind.

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen können sich noch Änderungen an den Vorhaben und den genannten Punkten ergeben.

Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, ob alle Gesetze, wie geplant, bis Jahresende verabschiedet werden können.

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