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Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehens-
forderungen wesentlich beteiligter Gesellschafter steuerlich nicht abzugsfähig

Legal Insights Germany

07. Oktober 2024

Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2024 (I R 41/20) für die Rechtslage bis zum 31.12.2021 entschieden, dass Währungskursverluste aus Darlehensforderungen eines wesentlich Beteiligten steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Der BFH führt aus, dass das Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch für Währungskursverluste aus einer Forderung gegenüber einer Tochtergesellschaft im Drittstaat gelte. Maßgeblich für den Senat ist der weite Wortlaut der Vorschrift, der unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung unterschiedslos auf sämtliche Gewinnminderungen anzuwenden sei.

Weder der Gesetzeszweck noch Verfassungsrecht rechtfertige ein anderes Ergebnis, da § 8b Abs. 3 S. 4 KStG insbesondere den Gleichlauf zum anteilsbezogenen Abzugsverbot bezwecke. Nach Ansicht des BFH stehe die Entscheidung ebenfalls im Einklang mit Unionsrecht. Denn die Kapitalverkehrsfreiheit werde letztlich durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt, da das Abzugsverbot eine Beteiligungsquote von 25 Prozent voraussetzt.

Das Urteil gilt für Veranlagungszeiträume bis 2021, ab dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber Währungskursverluste mit § 8b Abs. 3 S. 6 KStG ausdrücklich vom Abzugsverbot ausgenommen.

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