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MoPeG: Transparenzpflichten für Familiengesellschaften

Legal Insights Germany

07. Oktober 2024

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (“MoPeG”) in Kraft getreten. Dieses hat eine umfassende Reformierung insbesondere des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) mit sich gebracht.

Da Familiengesellschaften (auch als Familienpoolgesellschaften bezeichnet) häufig in der Rechtsform der GbR oder der Kommanditgesellschaft organisiert sind, sind die mit dem Inkrafttreten des MoPeGs wirksam gewordenen Neuregelungen des Personengesellschaftsrechts für sie von besonderer Relevanz.

Unter dem Begriff Familienpool werden untechnisch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen zur Strukturierung von Familienvermögen zusammengefasst. Diese dienen regelmäßig dazu, Vermögenswerte innerhalb der Familie strukturiert zu übertragen, gemeinsam zu verwalten und zu erhalten. Die Gestaltungen zielen auf Zusammenhalt und Schutz des Vermögens sowie Steuerung der Entscheidungs- und Verfügungsmacht über das Familienvermögen ab.

Nachfolgend wird der für Familiengesellschaften nach wie vor besonders relevante Themenkomplex der Transparenzpflichten unter Berücksichtigung der Änderungen durch das MoPeG dargestellt.

Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister

Für Familiengesellschaften in der Rechtsform der GbR gehört die Einführung des Gesellschaftsregisters zu den relevantesten Neuerungen durch das MoPeG.

Gemäß § 705 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) wird nun ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR unterschieden. Gemäß §§ 705 Abs. 2, 707 Abs. 1 BGB können Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR diese seit dem 1. Januar 2024 zur Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister anmelden.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister entsteht eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (die „eGbR“), die einen entsprechenden Namenszusatz zu führen hat (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB). Die Eintragungen in das Gesellschaftsregister sind Gegenstand des handelsrechtlich ausgeformten öffentlichen Glaubens, einschließlich der sog. positiven und negativen Publizitätswirkung.

Formelles Voreintragungserfordernis

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister kann im Grundsatz freiwillig erfolgen. Die Rechtsfähigkeit der GbR oder ihre Wirksamkeit nach außen sind nicht an ihre Eintragung geknüpft.

In bestimmten Sachverhaltskonstellationen kann jedoch ein faktischer Eintragungszwang bestehen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem formellen Voreintragungserfordernis. Bestimmte Rechte bleiben nämlich nur der eGbR vorbehalten; nur die eGbR kann diese Rechte erwerben oder über sie verfügen. 

Dies wird beispielsweise relevant, wenn die Gesellschaft als Berechtigte in sog. „Objektsregistern“ eingetragen werden soll oder eine vergleichbare Legitimitätswirkung bezüglich der Rechtsinhaberschaft beabsichtigt wird:

  • Neueintragung bzw. Veränderung bestehender Eintragungen in Bezug auf Rechte einer rechtsfähigen GbR im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB);
  • Neueintragung bzw. Veränderung bestehender Eintragungen einer rechtsfähigen GbR als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG i.V.m. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB);
  • Umwandlung einer rechtsfähigen GbR in eine andere Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG i.V.m. § 124 Abs. 1 UmwG).

Relevant wird der faktische Eintragungszwang insofern insbesondere für die vermögensverwaltende GbR, also eine GbR mit Immobilienvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen. Befinden sich also Gesellschaftsbeteiligungen oder, was bei Familiengesellschaften häufig der Fall ist, Grundbesitz im Vermögen der GbR oder sollen diese erworben werden, wird die Gesellschaft eine Eintragung im Gesellschaftsregister veranlassen müssen, wenn die Verfügungsfähigkeit in Bezug auf diese Vermögensgegenstände sichergestellt werden soll.

Gesellschafter von Familiengesellschaften wünschen sich häufig besondere Diskretion. Erfolgt die Eintragung, werden jedoch der Vertragssitz und die Anschrift der Gesellschaft sowie die persönlichen Daten der Gesellschafter (voller Name, Geburtsdatum und Wohnort) und Vertretungsregelungen in das Gesellschaftsregister aufgenommen.

Mitteilungspflicht zum Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Satzungssitz in Deutschland trifft gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („GwG“) grundsätzlich die Pflicht, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, in das sie eingetragen werden. Die Mitteilungspflicht knüpft an die Eintragung von Gesellschaften in Gesellschafts-, Handels- oder vergleichbaren öffentlichen Registern an.

Mangels Eintragung in ein solches Register war die nicht eingetragene GbR bis zum 31. Dezember 2023 auch nicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister verpflichtet.

Seit dem 1. Januar 2024 wird die GbR mit der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Für die eGbR als „eingetragene Personengesellschaft“ besteht insofern erstmals eine Pflicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten und deren persönlichen Daten zum Transparenzregister.

Die eGbR hat nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben (vor allem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dasselbe gilt im Fall von Änderungen der mitteilungspflichtigen Angaben.

Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung oder Rechtsgestaltung steht (§ 19 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 GwG).

Bei Vereinigungen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 GwG im Grundsatz jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  •  mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Als wirtschaftlich Berechtigte einer Familiengesellschaft in der Rechtsform der eGbR sind insofern grundsätzlich diejenigen Gesellschafter, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, mit ihren persönlichen Angaben an das Transparenzregister mitzuteilen.

Stimmbindungsvereinbarungen

Im Transparenzregister werden über die Ausübung von Kontrolle in sonstiger Weise auch bestimmte Absprachen mit und unter Gesellschaftern erfasst, so zum Beispiel auch Stimmbindungsvereinbarungen bzw. Stimmrechtspools.

Eine Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 19 Abs. 3 Nr. 1 b) GwG liegt insbesondere bei Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander vor. Darunter können in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls beispielsweise kontrollbegründende Stimmbindungsvereinbarungen zu verstehen sein, denn durch Stimmbindungsvereinbarungen verpflichten sich Gesellschafter in der Regel untereinander, die ihnen aus ihren Gesellschaftsanteilen zustehenden Stimmrechte zukünftig in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.

In der Praxis werden Stimmbindungsvereinbarungen häufig in separaten Verträgen getroffen. Solche Verträge können als einfaches schuldrechtliches Verhältnis einzuordnen sein oder den Status einer Gesellschaft erreichen. Einseitige Stimmbindungen sind ebenso wie wechselseitige Stimmbindungen mit unterschiedlichem Beschlussinhalt („Du stimmst für X, wenn ich für Y stimme.“) in der Regel als schuldrechtliche Verträge mit synallagmatischem Charakter einzuordnen. Sie sind aber keine Gesellschaftsverträge, da ihnen keine gemeinschaftlichen Zweckverfolgungsabsichten zugrunde liegen. Stimmbindungsgemeinschaften mit dem Status von Gesellschaften setzen ein wechselseitiges Stimmausübungsversprechen voraus. Das heißt, sie müssen auf einem identischen Bezugspunkt beruhen und auf einen identischen Beschlussinhalt gerichtet sein. Eine derartige übereinstimmende gemeinsame Stimmausübung als Zweck des Zusammenschlusses macht diesen zur Gesellschaft mit einem vertraglich bestimmten gemeinsamen Zweck.

Gesellschaftsrechtlich organisierte Stimmbindungsgemeinschaften können sowohl in Form von Personen- als auch Kapitalgesellschaften bestehen. Die Rechtsformwahl richtet sich dabei vor allem nach der Funktionsdichte der Stimmbindungsgemeinschaft. Soll sich die Koordination ausschließlich auf das Stimmverhalten im übergeordneten Verband erstrecken, stellt die Stimmbindungsgemeinschaft regelmäßig eine GbR dar. Regeln ihre Mitglieder allein ihr Verhältnis untereinander, liegt eine nicht rechtsfähige Innen-GbR vor.

In jedem Fall bleiben die Mitglieder der Stimmbindungsvereinbarung Stimmrechtsinhaber in dem übergeordneten Verband, auf den sich die Abrede bezieht, beispielsweise Gesellschafter der übergeordneten Gesellschaft. Sie regeln durch die Poolvereinbarung allein das Verhältnis untereinander.

Dazwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften

Denkbar sind außerdem Konstellationen, in denen eine Stimmbindungsvereinbarung nicht zwischen den unmittelbaren Gesellschaftern einer mitteilungspflichtigen Vereinigung besteht, sondern eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer GbR dazwischengeschaltet ist. Die Gesellschafter dieser dazwischengeschalteten GbR schließen sodann eine Stimmbindungsvereinbarung.

In dieser Konstellation wird die dazwischengeschaltete GbR auch als Hauptpool bezeichnet, während die Stimmbindungsgemeinschaft auch Unterpool genannt wird.

Die Mitglieder des Unterpools stellen wirtschaftlich Berechtigte der mitteilungspflichtigen Vereinigung dar, die mittels ihrer Unterpoolvereinbarung über die dazwischengeschaltete GbR mittelbar „auf vergleichbare Weise Kontrolle“ über die Vereinigung ausüben (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Relevant werden kann dies beispielsweise im Fall einer Familiengesellschaft, welche die Anteile einer Unternehmerfamilie am (Familien-)Unternehmen hält. Durch den Unterpool kann das Verhalten der Mitglieder eines Familienstammes in Bezug auf die dazwischengeschaltete GbR koordiniert werden.

Nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 waren nach § 20 Abs. 3 S. 1 GwG a.F. nur „Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden“ verpflichtet, den mitteilungspflichtigen Vereinigungen die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten notwendigen Angaben mitzuteilen.

Die dazwischengeschaltete GbR als Anteilseignerin war zwar angabepflichtig. Die Mitglieder der Unterpoolvereinbarung unterlagen jedoch keiner Angabepflicht gegenüber der dazwischengeschalteten GbR. Die dazwischengeschaltete GbR konnte daher davon ausgehen, dass sie nicht im Sinne des § 20 Abs. 3 GwG a.F. kontrolliert wird und dies der Vereinigung entsprechend nicht mitteilen.

Die Rechtslage änderte sich allerdings zum 1. Januar 2020. Seitdem besteht nach § 20 Abs. 3 S. 1 GwG eine Angabepflicht für „wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen“. Es ist insofern nicht mehr erforderlich, dass der wirtschaftlich Berechtigte auch Anteilseigner der Vereinigung ist. Daher sind die Mitglieder des Unterpools selbst seither verpflichtet, die Angaben gemäß § 19 Abs. 1 GwG den mitteilungspflichtigen Vereinigungen mitzuteilen.

Auch die durch Inkrafttreten des MoPeG seit 1. Januar 2024 geänderte Rechtslage ändert hieran nichts. Unverändert gilt, dass die Mitglieder der Unterpoolvereinbarung als wirtschaftlich Berechtigte einer mitteilungspflichtigen Vereinigung der Angabepflicht nach § 20 Abs. 3 S. 1 GwG unterliegen. Seit dem Inkrafttreten des MoPeG trifft sie diese Angabepflicht zusätzlich als wirtschaftlich Berechtigte der dazwischengeschalteten eGbR, da diese nun selbst zu den mitteilungspflichtigen Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehört.

Zusammenfassung

Insbesondere für Familiengesellschaften in der Rechtsform der GbR gilt es nach wie vor, das Risiko der Offenlegung von Familieninterna durch (faktische) Eintragungspflichten der vermögensverwaltenden GbR im Blick zu behalten. Dies gilt ebenso, wenn Beteiligungen durch Stimmbindungsvereinbarungen koordiniert werden. Eine sorgfältige Analyse, ob im konkreten Einzelfall eine Rechtsgestaltung möglich ist, die die unerwünschte Offenlegung von Familieninterna vermeidet oder zumindest auf ein geringeres Maß beschränkt, kann in diesen Fällen regelmäßig angedacht werden.

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