Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Regierungsentwurf (RegE) eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen.
Der RegE entspricht zum größten Teil dem Referentenentwurf vom 17. Mai 2024 und enthält eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Einzelmaßnahmen in verschiedenen Steuergesetzen, von denen wir nachfolgend ausgewählte Änderungen überblicksartig darstellen:
Einkommensteuergesetz
- Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 19a EStG auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen iSd § 18 AktG (sog. Konzernklausel, § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG–E). Diese Regelung war ursprünglich bereits im sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehen, wurde aber aus dem Vorhaben gestrichen. Die ergänzende Konzernklausel soll rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten.
- Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13 zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E), zum BVerfG-Beschluss siehe auch unser Legal Insights vom 14.03.2024. Die Änderung soll grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein; auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer kann zum Zeitpunkt der Übertragungen vor dem 12.01.2024 (Veröffentlichung BVerfG-Beschluss) von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden (§ 52 Abs. 12 EStG-E).
- Neufassung der Regelungen zur Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens gem. § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG bei umwandlungsbedingter Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts.
Körperschaftsteuergesetz
- Zukünftig soll ein zusätzliches Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung nicht mehr durchzuführen sein (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG-E i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG-E).
Gewerbesteuergesetz
- Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG mit dem Ziel, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten, somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines DBA bereits nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht.
Grunderwerbsteuergesetz
- Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zur grunderwerbsteuerlichen Zugehörigkeit von Grundstücken (§ 1 Abs. 4a GrEStG – neu). Entgegen kürzlich ergangener Rechtsprechung und veröffentlichter Verwaltungsauffassung (siehe hierzu Legal Insights vom 18.12.2023) soll die Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG nicht zu einer Veränderung der Zugehörigkeit führen, so dass auch keine Doppelzurechnung desselben Grundstücks erfolgen kann. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gehört ein Grundstück ausschließlich der Gesellschaft, die das Grundstück zuletzt auf Basis eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat (Asset Deal). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung nicht für Fälle der missbräuchlichen Nutzung bzw. Gestaltung gelten.
Investmentsteuergesetz
- Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E).
- Erweiterung der ausschüttungsgleichen Erträge um sämtliche Veräußerungsgewinne die auch außerhalb der Ein- bzw. Zehnjahresfrist gem. § 23 EStG erzielt werden, insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Haltedauer (§ 36 Abs. 3 S. 3 InvStG-E); weiterhin nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen sollen insbesondere Währungstermingeschäfte und Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen gehören (§ 36 Abs. 3 Satz 3 InvStG – E)
- Ergänzend zu den Regelungen im JStG 2024 ist der Diskussionsentwurf des BMF zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur vom 21.05.2024 zu erwähnen. Dieser sieht insbesondere Klarstellungen im Hinblick auf die steuerliche Einordnung bei Vorliegen sog. aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung sowie weitere Regelungen bei Investments in erneuerbare Energien vor. Ob und in welcher Form diese Änderungen umgesetzt werden, zum Beispiel ob diese noch in das JStG 2024 integriert werden, bleibt abzuwarten.
Umwandlungssteuergesetz
- Regelung zur elektronischen Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt (§ 3 Abs. 2a UmwStG-E).
- Buchwertansatz auf Anteilseignerebene gilt als Regelfall ohne Antragstellung; Ansatz zum gemeinen Wert nur noch bei Antragstellung (§ 13 Abs. 2 UmwStG-E).
- § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG – neu soll ausdrücklich regeln, dass auch bei einer mittelbaren Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an der übernehmenden Personengesellschaft der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.
- Durch § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E soll (entgegen BFH-Urteil v. 07.03.2018, I R 12/16) klargestellt werden, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG iVm § 20 Abs. 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.
Der RegE wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend in die den Bundestag eingebracht. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird derzeit für das vierte Quartal 2024 erwartet.
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