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Fehlende Regelung zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften verfassungswidrig

Legal Insights Germany

14. März 2024

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2023 (2 BvL 8/13) entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, sofern eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgeschlossen ist.

SACHVERHALT

Eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG (F1 - KG) veräußerte zwei bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2 – KG), wobei der vereinbarte Kaufpreis dem Buchwert entsprach und somit nach Auffassung der Finanzverwaltung unter dem Verkehrswert lag (teilentgeltliche Übertragung).

Die F1 KG behandelte die Übertragung als ertragsneutral. Das zuständige Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die stillen Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert und Verkehrswert erfolgswirksam zu erfassen seien.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte auf Vorlage des Bundesfinanzhofs die Frage zu entscheiden, ob § 6 Abs. 5 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorstößt, soweit dieser keine Direktübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu Buchwerten ermöglicht.

ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt.

Maßgeblich für die verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des BVerfG die Tatsache, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 steuerneutrale Überführungen zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen vorsieht und eine Neuverteilung von stillen Reserven innerhalb einer Mitunternehmerschaft oder bei Übergang von einem bisherigen Alleineigentümer auf eine Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bzw. Nr. 1 und 2 EStG) ermöglicht. Darüber hinaus sei eine steuerneutrale Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften im Ergebnis über die Kombination aus Entnahme und Wiedereinlage möglich. Vor diesem Hintergrund sei die fehlende Möglichkeit einer steuerneutralen Direktübertragung willkürlich und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Der Gesetzgeber ist gehalten, eine entsprechende Neuregelung zu schaffen und das Urteil in allen noch offenen Fällen seit dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.

AUSWIRKUNG AUF DIE PRAXIS

Die Entscheidung bringt nunmehr Rechtssicherheit im Hinblick auf Direktübertragung bei Personengesellschaften und dürfte insoweit zu einer deutlichen Vereinfachung beitragen; soweit Übertragungen seit dem 31. Dezember 2000 verfahrensrechtlich noch zugänglich sind, können diese noch entsprechend steuerneutral behandelt werden.

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