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Update Wachstumschancengesetz: Bundestag stimmt “unechtem” Kompromiss des Vermittlungsausschusses zu

Legal Insights Germany

14. März 2024

Der Bundesrat hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Ende November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Daher wurden einige Regelungen, die zunächst im Wachstumschancengesetz vorgesehen waren (u.a. die Verschärfung der Regelungen zur Zinsschranke) kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt und sind am 01.01.2024 in Kraft getreten (siehe hierzu unser Artikel vom 18.12.2023).

Am 21. Februar 2024 hat nun der Vermittlungsausschuss ein sog. unechtes Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz erzielt. Der Kompromiss erhielt zwar eine Stimmenmehrheit, Vertreter der CDU/CSU stimmten allerdings nicht zu. Sie machten ihre Zustimmung davon abhängig, dass die in einem anderen Vorhaben geplante Abschaffung der steuerlichen Begünstigung des Agrardiesels zurückgenommen wird. Der Bundestag hat dem im Vermittlungsausschuss überarbeitetem Gesetz am 23. Februar 2024 (ebenfalls mit den Stimmen der Ampel-Koalition) zugestimmt.

Aus dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss wurden einige Maßnahmen gestrichen, darunter u.a. erfreulicherweise die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie. Allerdings entfiel auch die ursprünglich geplante Erweiterung des Verlustrücktrags gem. § 10d Abs. 1 EStG-E.

Durch den Vermittlungsausschuss angepasste wesentliche Maßnahmen

  • Die zeitlich befristete Entschärfung der Mindestbesteuerung mit Verrechnungsmöglichkeit von 70 % (statt 75 % laut Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023) anstelle 60 % für vier Jahre bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 10d EStG-E) wird eingeführt. Die entsprechende Regelung bei der Gewerbesteuer wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen.
  • Die Nichtberücksichtigung von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften bei der Bestimmung der Immobilienteilfreistellung bei fehlender oder unzureichender Vorbelastung (§ 2 Abs. 9a InvStG-E) sowie die weiteren geplanten Änderungen des InvStG sollen nicht mehr rückwirkend, sondern erst nach Gesetzesverkündung in Kraft treten.
  • Die befristete Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) wurde im Vergleich zum Gesetzesbeschluss vom November abgespeckt. Sie sieht nun die degressive Abschreibung in Höhe von 20 % und höchstens dem 2-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
  • Die Neueinführung einer degressiven AfA für Wohngebäude wurde ebenfalls angepasst (von 6 % laut Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023) auf 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (§ 7 Abs. 5a EStG-E).

Hinsichtlich der weiteren wesentlichen geplanten Maßnahmen, die ungeachtet des Vermittlungsverfahrens unverändert Bestandteil des Vorhabens sind, verweisen wir ebenfalls auf unseren Artikel vom 18.12.2023.

Weiterhin unklar ist, ob im Bundesrat am 22. März 2024 die erforderliche Mehrheit zum Wachstumschancengesetz mit Stimmen der unionsgeführten Länder zustande kommen wird. Zahlreiche Wirtschaftsverbände haben die Verabschiedung des Vorhabens vehement gefordert. Dem Vernehmen nach könnte die Ampel-Koalition der Union entgegenkommen und Entlastungen für Landwirte in einem separaten Vorhaben auf den Weg bringen.

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