Newsletter

„FASTER“: EU-Ministerrat verabschiedet Richtlinie zur Harmonisierung der Quellensteuerverfahren

Legal Insights Germany

June 27, 2024

Der ECOFIN hat sich nach zahlreichen Anpassungen des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission vom Juni letzten Jahres am 14. Mai 2024 auf die Richtlinie zur schnelleren und sichereren Entlastung von Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) verständigt. Die Richtlinie zielt auf eine Beschleunigung und Vereinfachung von Quellensteuerentlastungen für Investoren, Steuerverwaltungen und Finanzintermediäre sowie verbesserte Kontroll- und Nachverfolgungsmöglichkeiten durch die nationalen Finanzverwaltungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen ab.

Die Richtlinie beruht im Wesentlichen auf den folgenden drei Eckpunkten.

  • Die Einführung einer digitalen EU-Ansässigkeitsbescheinigung (eTRC) für natürliche und juristische Personen, die vom Wohnsitzmitgliedstaat in einem automatisierten Verfahren innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung ausgestellt wird.
  • Die Einführung von zwei Schnellverfahren zur Entlastung von Quellensteuern in Form einer Quellensteuerentlastung oder eines Erstattungsverfahrens. Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verpflichtet eines oder beide Verfahren zusätzlich zu den bestehenden Verfahren einzuführen.
  • Die Einführung einer standardisierten Meldepflicht für Finanzintermediäre sowie deren zentrale Erfassung in nationalen Registern. Finanzintermediäre aus Drittländern und kleinere EU-Finanzintermediäre können sich freiwillig registrieren lassen. Um das Eintragungsverfahren in die nationalen Register zu erleichtern, wird ein übergeordnetes europäisches Portal entwickelt, das auch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen soll.

Die Mitgliedstaaten werden ferner verpflichtet, Verstöße gegen die Vorschriften der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren, wobei die konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt.

Nach der förmlichen Annahme durch den Rat kann die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umzusetzen mit einer zeitlichen Anwendung der Regelungen ab dem 1. Januar 2030.

______________

WEITERE ARTIKEL DIESER AUSGABE: