Newsletter

Änderungen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Legal Insights Germany

27. Juni 2024

Der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF wurde ab 2024 auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert, sodass die bisher anzuwendende Ähnlichkeitsprüfung entfällt. Die Finanzverwaltung hat zuletzt entsprechend den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz (UStG) erweitert (siehe auch Legal Insights vom 18.12.2023). Von der Umsatzsteuerbefreiung sind jetzt Verwaltungsleistungen (i) an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, an (ii) Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und (iii) neu Verwaltungsleistungen an alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umfasst.

Bisher setzte die Umsatzsteuerbefreiung bei der Verwaltung von AIF voraus, dass die jeweiligen AIF mit einem OGAW gemäß § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit war anhand von im UStAE festgelegten Kriterien zu ermitteln. Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 entfällt das gesetzliche Erfordernis der Vergleichbarkeit und die Steuerbefreiung gilt für die Verwaltung sämtlicher AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB gewährt. Dies umfasst insbesondere Wagniskapitalfonds, worunter wiederum viele Venture-Capital-Fonds und Private-Equity-Fonds fallen.

Mit BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (Gz. III C 3 – S 7160-h/22/10001 :16) hat die Finanzverwaltung die entsprechenden Regelungen im UStAE an die neue Gesetzeslage angepasst.

Die weiteren Regelungen zum Umfang der umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bestehen unverändert fort. Es sind somit nach wie vor Verwaltungsleistungen unter Anderem von der Verwahrung der Vermögensgegenstände, sonstigen Tätigkeiten der Verwahrstellen, Immobilienverwaltung, Anlageverwaltung und dem Vertrieb der Anteile abzugrenzen, die jeweils nicht steuerbefreit sind.

______________

WEITERE ARTIKEL DIESER AUSGABE: