Durch das Ende der Ampel-Koalition und die bevorstehenden Neuwahlen werden zahlreiche laufende steuerliche Gesetzesvorhaben in dieser Legislatur nicht mehr verabschiedet. Das Jahressteuergesetz 2024 konnte allerdings aufgrund der fortgeschrittenen Beratungen zum Zeitpunkt des Auseinanderbrechens der Ampel noch beschlossen werden und ist in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Wir geben einen Überblick über die besonders relevanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz und den Stand der wichtigsten weiteren Vorhaben.
Durch den Bruch der Koalition zwischen SPD, Grünen und FDP und die bevorstehenden Neuwahlen werden die meisten der laufenden steuerlichen Gesetzesvorhaben nicht mehr verabschiedet, sie gelten mit dem Ende der Wahlperiode gemäß des Diskontinuitätsgrundsatzes als erledigt.
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde allerdings aufgrund der fortgeschrittenen Beratungen zum Zeitpunkt des Auseinanderbrechens der Ampel noch beschlossen und ist in wesentlichen Teilen in Kraft getreten.
Das umfangreiche JStG 2024 ändert zahlreiche Steuergesetze. Aufgrund der Vielzahl der Anpassungen stellen wir im Folgenden lediglich die wesentlichen unternehmenssteuerrechtlichen Änderungen vor:
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde in deutlich abgespeckter Fassung ebenfalls verabschiedet und ist bereits in Kraft getreten. Es umfasst nunmehr insbesondere Anpassungen des Einkommensteuertarifs. Zahlreiche ursprüngliche enthaltene Maßnahmen, teils aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung, wurden aus dem Vorhaben gestrichen, so u.a. die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie die Entfristung der Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen von und zwischen Personengesellschaften. Auch die Fortführung der degressiven Abschreibung und die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung sind nicht mehr Bestandteil des SteFeG.
Auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde noch verabschiedet und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Das Fondsmarktstärkungsgesetz wurde zwar in den Bundestag eingebracht, aber bislang nicht beraten. Es wird daher nicht mehr beschlossen werden. Der Entwurf enthält neben der Umsetzung der AIFMD II u.a. die Schaffung der Möglichkeit, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen.
Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge liegen als Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf vor und werden nicht mehr beschlossen. Je nach Regierungskonstellation nach den Neuwahlen werden ihre Inhalte gegebenenfalls von einer neuen Bundesregierung erneut aufgegriffen werden.
Ebenfalls als Referentenentwurf liegt das DAC8-Umsetzungsgesetz vor, das insb. ein neues Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) sowie Änderungen enthält, welche Aufzeichnungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betreffen. Der Entwurf könnte in einer neuen Legislatur als Vorlage dienen und rasch beschlossen werden. Eine nationale Umsetzung der DAC8 hat bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen.
Noch im Frühstadium eines Gesetzesvorhabens, nämlich als (mittlerweile zweiten) Diskussionsentwurf, befindet sich das Mindeststeueranpassungsgesetz. Der Entwurf sieht insbesondere die Umsetzung von OECD-Verwaltungsleitlinien mit dem Schwerpunkt CbCR Safe-Harbour Regelungen vor. Der zweite Entwurf wurde um diverse „Begleitmaßnahmen“ ergänzt. Dies betrifft u.a. die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG), die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG), die Anhebung der Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG) und die Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG). Auch vor dem Hintergrund des kürzlich per Dekret angekündigten Ausstiegs der USA aus dem globalen Mindeststeuerabkommen bleibt abzuwarten, wie eine neue Bundesregierung mit dem Vorhaben umgehen bzw. in welche Richtung die EU steuern wird.
Bereits im Oktober 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet und verkündet. Im Steuerrecht sieht es u.a. kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, digitale Steuerbescheide sowie eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater vor. Darüber hinaus werden die Abgabefristen für die Feststellungserklärung für Spezial-Investmentfonds vereinheitlicht und die Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 und 4 AO neu strukturiert.
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