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Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Legal Insights Germany

26. September 2023

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) beschlossen. Er enthält in der Hauptsache den Entwurf für ein neues Stammgesetz zur Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie (Mindeststeuergesetz - MinStG). Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf weitere relevante unternehmensteuerrechtliche Änderungen vor.

Die Mindeststeuer regelt das Mindeststeuergesetz („MinStG“) . Es handelt sich dabei um eine eigenständige Steuer, die neben die nationalen Ertragsteuern tritt.

Eckpunkte des Mindeststeuergesetzes

Anwendungsbereich der Mindeststeuer

Steuerpflichtige des MinStG sind im Inland belege Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio ausweisen. Mehrere solcher Geschäftseinheiten bilden die sog. Mindeststeuergruppe.

Besteuerungszeitraum der Mindeststeuer ist das Kalenderjahr. Sie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Geschäftsjahr des/der jeweiligen Steuerpflichtigen endet.

Berechnung der Mindeststeuer

Die Bestandteile der Mindeststeuer sind die Primärergänzungssteuer (§§ 8 ff. MinStG-E),  die Sekundärergänzungssteuer (§§ 10 ff MinStG-E) sowie der nationale Ergänzungssteuerbetrag (§ 86 MinStG-E).

Zur Berechnung der Mindeststeuer wird zunächst der Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder -Gesamtverlust der jeweiligen Geschäftseinheit ermittelt (§§ 15 - 41 MinStG-E). Grundlage des Gesamtgewinns oder -verlusts ist der Mindeststeuerjahresüberschuss oder -fehlbetrag basierend auf dem Konzernabschluss (unter Zugrundelegung der hierbei verwendeten Rechnungslegungsstandards) der obersten Muttergesellschaft. Dieser wird um Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert (z.B. Kürzung von bestimmten Dividendeneinnahmen und Hinzurechnung des Gesamtertragsteueraufwands) und so in den Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder -verlust überführt.

Des weiteren sind die angepassten erfassten Steuern zu ermitteln. Ausgangspunkt sind die in der Rechnungslegung erfassten Steuern, die wiederum um bestimmte Positionen zu korrigieren sind (z.B. Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Geschäftsjahren entrichtet wird, vgl. §§ 42 – 50 MinStG-E).

Hieraus wird der effektive Steuersatz ermittelt. Ist dieser geringer als 15%, fällt ein Steuererhöhungsbetrag an.

Deklaration und Mindeststeuer-Bericht

Steuerschuldner der Mindeststeuer ist der „Gruppenträger“ der Mindeststeuergruppe. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die oberste Muttergesellschaft, wenn diese im Inland belegen ist bzw. andernfalls um eine von dieser bestimmte, im Inland belegene Geschäftseinheit. Der Gruppenträger hat grundsätzlich spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des letzten, im jeweiligen Besteuerungszeitraums endenden Geschäftsjahres einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit eine Steuererklärung abzugeben und den Mindeststeuerbetrag innerhalb eines Monats danach zu entrichten (§§ 90 – 92 MinStG-E).

Daneben ist grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen ein sog. Mindeststeuer-Bericht beim BZSt einzureichen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn bei mehreren Steuerpflichtigen eine Geschäftseinheit den Mindesteuer-Bericht im Auftrag der übrigen Steuerpflichtigen übermittelt oder der Mindeststeuer-Bericht von der obersten Muttergesellschaft (oder einer von dieser beauftragten Geschäftseinheit) in deren jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben wurde und dieser Staat dem automatischen Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten mit der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat (§§ 73 f. MinStG-E).

Ausweis und Berichtsangaben im Jahresabschluss

Flankierend zur Einführung der Mindeststeuer soll im HGB – entsprechend internationalen Rechnungslegungsstandards – eine Ausnahme der Bilanzierung latenter Steuern eingeführt werden, wenn sich diese aus der Anwendung in- oder ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben. Daneben soll – erstmals bezogen auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 enden – im Hinblick auf den tatsächlichen Steueraufwand in- und ausländischer Mindeststeuergesetze eine Angabepflicht im Anhang eingeführt werden.

Weitere steuerliche Anpassungen des AStG und EStG

Senkung der Niedrigsteuergrenz im Rahmen der Hinzurechungsbesteuerung und für Zwecke der sog. Lizenzschranke

Die noch im Referentenentwurf eines MinBestRL-UmsG vorgesehene vollständige Streichung der Lizenzschrankenregelung (§ 4j EStG) wurde nicht beibehalten. Stattdessen soll nun, beginnend ab dem VZ 2024, der “Mindeststeuersatz” von 25% auf 15% gesenkt und die Berechnung der nicht abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend angepasst werden (§ 4j Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 EStG-E)

Auch für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG soll ab dem VZ 2024 für das Vorliegen einer niedrigen Besteuerung künftig auf einen Steuersatz von 15% (derzeit: 25%) abgestellt werden (§ 8 Abs. 5 AStG-E).

Wegzugsbesteuerung

Daneben sollen ab dem VZ 2025 Mitteilungen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 5 AStG-E) sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung betreffend die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 18 Abs. 3 AStG-E) verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln sein. Eine nach der Altfassung des AStG (bis zum 30.06.2021) erfolgte Stundung des Wegzugsteuerbetrags soll künftig auch dann widerrufen werden, wenn Gewinnausschüttungen und/oder eine Einlagenrückgewähr aus der Beteiligung erfolgen und diese 25% des gemeinen Werts der Beteiligung im Wegzugszeitpunkt übersteigen. Diese Verschärfung soll bereits unmittelbar am Tag nach dem Kabinettsbeschluss des Änderungsgesetzes, also ab dem 17. August 2023 gelten.

Gewerbesteuerpflicht auf Hinzurechungsbeträge

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Aufhebung der Gewerbesteuerpflicht auf die Hinzurechnungsbeträge (§ 7 Satz 7 – 9 GewStG) wurde im Regierungsentwurf nicht beibehalten.

Weiteres Verfahren

Der Bundesrat wird in der Sitzung am 29. September 2023 seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den Vorgaben der Richtlinie bis Ende des Jahres 2023 abgeschlossen werden.

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