Der Bundestag hat am 11. Mai 2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verabschiedet (sog. public Country-by-Country Reporting). Die Vorschriften werden auf multinationale und umsatzstarke (Umsatzgrenze bei EUR 750 Mio.) Unternehmen Anwendung finden – sowohl auf unverbundene als auch verbundene Unternehmen, sowie inländische Zweigniederlassungen unverbundener und verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Ausnahmen bestehen für CRR-Kreditinstitute sowie große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen, aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
Die Berichtspflicht umfasst u.a. Angaben zur Geschäftstätigkeit, dem Gewinn oder Verlust, der Anzahl an Arbeitnehmern sowie zu gezahlten Ertragssteuern, aufgeschlüsselt nach EU-Staaten, EWR-Staaten und sog. nicht kooperativen Ländern und Gebiete für Steuerzwecke. Die Berichtspflicht kann um vier Jahre aufgeschoben werden, falls die Offenlegung bestimmter Informationen der Marktstellung des Unternehmens einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
Umgesetzt werden die Regelungen durch die Ergänzung des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB um einen neuen Vierten Unterabschnitt (§§ 342ff HGB). Die neue Offenlegungspflicht nach der Bilanzrichtlinie tritt neben die Pflicht der länderbezogenen Berichterstattung für steuerliche Zwecke gem. § 138a AO.
Durch Änderungen des Aktiengesetzes sowie des SE-Ausführungsgesetzes sind künftig der Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan verpflichtet, auch diesen Ertragsteuerinformationsbericht zu prüfen. Darüber hinaus sieht das Gesetz weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht vor.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
Die Vorgaben zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung finden in Deutschland erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr Anwendung.
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